Themen dieser Seite zur Bundestagswahl 2005 sind:
Bundestagswahlrecht und Wahlsystem
Wahlsystem
Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Besonderheiten
- Parteien treten als verbundene Landeslisten an
- Ausgleichslose Überhangmandate
- Negative Stimmen
- Grundmandatsklausel
Abgeordnetenzahl
Der Deutsche Bundestag besteht seit der Bundestagswahl 2002 aus mindestens 598 Sitzen (zuvor: 656). Davon werden 299 Mandate (zuvor: 328) in Einerwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen Mandate über die Landeslisten der Parteien vergeben.
Wahlperiode
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.
[Die Einführung einer fünfjährigen Legislaturperiode wird diskutiert]
Aktives und passives Wahlrecht
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat
- oder als Beamter, Soldat, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes auf Anordnung des Dienstherrn im Ausland lebt (gilt auch für Angehörige)
- oder in einem Mitgliedsstaat des Europarates lebt (sofern er zuvor in der BRD bzw. der DDR gelebt hat)
- oder nicht länger als seit 25 Jahren im sonstigen Ausland lebt.
Wählbar ist jeder Volljährige, der Deutscher ist.
[Eine Einjahresfrist bei der Staatsbürgerschaft wurde zur Wahl des 15. Bundestages abgeschafft]
Stimmenzahl
Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Die Erststimme für den Direktkandidaten im Wahlkreis, die Zweitstimme für eine Partei und deren Landesliste.
Einteilung des Wahlgebietes.
In den 16 Bundesländer treten die Parteien mit Landeslisten an. Die Bundesländer bestehen je nach Bevölkerung aus mehreren Wahlkreisen, in denen jeweils ein Direktkandidat einer Partei (oder auch Parteiunabhängige Bewerber) antreten kann. weitere Informationen...
Wahlkreiseinteilung
Die Bundesrepublik ist seit 2002 in 299 Wahlkreise eingeteilt (zuvor: 328). Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll vom Durchschnitt nicht um mehr als 15 Prozent (zuvor: 25) abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent (zuvor: 33 1/3), ist zwingend eine Neuabgrenzung vorzunehmen. weitere Informationen...
Sperrklausel
Beim Verhältnisausgleich werden nur jene Parteien berücksichtigt, die insgesamt mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder in mindestens 3 Wahlkreisen ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatklausel). Dies gilt nicht für Parteien von nationalen Minderheiten (Dänen, Sorben, Friesen), wodurch ein Minderheiten-Paradoxon auftreten kann.
Rechenverfahren
Die Sitze werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) an die Parteien verteilt. Das selbe Verfahren gilt für die Unterverteilung an die verbundenen Landeslisten der Parteien.
Auf Vorschlag der Autoren von Wahlrecht.de und unterstützt durch eine Stellungnahme des Bundeswahlleiters dazu, läßt der Deutsche Bundestag zur Zeit einen Wechsel zum Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte Laguë) prüfen.
Sitzverteilung
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 598 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten, nach dem Verfahren Hare-Niemeyer entsprechend dem Verhältnis der von den im Bundesgebiet erreichten Zweitstimmenzahlen verteilt.
- die als parteilose Einzelbewerber kandidieren,
- deren Partei in diesem Bundesland keine Landesliste eingereicht hat oder
- deren Partei die Sperrklauseln verfehlt hat.
Unberücksichtigt bleiben dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber oder Parteibewerber ohne angeschlossene Landesliste abgegeben haben.
Die Gesamtsitzzahl einer jeden Partei wird in einem zweiten Schritt, wiederum nach Hare-Niemeyer, auf der Grundlage der von ihren Landeslisten errungenen Zweitstimmenzahl im jeweiligen Bundesland auf die Landeslisten der Parteien verteilt.
Von der so ermittelten Sitzzahl, die einer Partei in einem Bundesland zusteht, werden die dort in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Stehen einer Partei dann noch weitere Sitze zu, so werden diese an die Landesliste der Partei vergeben.
Überhang- und Ausgleichsmandate
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen eines Bundeslandes mehr Mandate als ihr dort nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Weder erhalten die übrigen Parteien Ausgleichsmandate noch findet eine parteiinterne Kompensation statt.
Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich über 598 hinaus entsprechend.

